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Betreuung

Die Amtsgerichte (Vormundschaftsgerichte), sind auch für die Betreuungsverfahren zuständig, wobei das Betreuungsrecht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört. Durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 01.01.1999 wurde die sog. Entmündigung abgeschafft und die bisherige Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige durch das in §§ 1896 ff. BGB einheitlich geregelte Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Erfaßt werden hiervon Fälle, in denen volljährige Personen, die grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind, nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, weshalb ihnen insoweit ein Betreuer bestellt wird. Ein entsprechendes Verfahren wird – da es sich nicht um ein Antragsverfahren handelt – entweder aufgrund einer entsprechenden Anregung, etwa von Verwandten, Behörden etc. , oder aber von Amts wegen eingeleitet, wenn entsprechende Umstände beim Vormundschaftsgericht bekannt werden. Eine solche Anregung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder selbst ausgefüllt und an das Vormundschaftsgericht übersandt werden, vgl. Vordruck "Anregung zur Einrichtung einer Betreuung".

Da die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich ist, soweit der Betroffene selbst – etwa durch Ausstellen entsprechender Vollmachten – ausreichende Vorsorge für einen Fall der späteren Hilfsbedürftigkeit getroffen hat, ist jedem Menschen grundsätzlich anzuraten, rechtzeitig eine sog. Vorsorgevollmacht zu erteilen. Dies ist insoweit vorteilhaft, als die Person des Bevollmächtigten selbst ausgewählt werden kann und eine "Einmischung" des Gerichts in die persönlichen und oft familiären Angelegenheiten nicht erforderlich ist.

Beim Amtsgericht Lingen (Ems) werden derzeit die Originalurkunden der Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen oder Abschriften davon auf Antrag entgegengenommen und kostenfrei verwahrt. Das Gericht wird die Schriftstücke berücksichtigen, wenn der Betreuungsfall eintreten sollte.

Die Schriftstücke können jederzeit wieder zurückfordert werden. Um Missbrauch zu vermeiden, kann dieses nur bei persönlichem Erscheinen unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses im Amtsgericht Lingen (Ems) erfolgen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit der Verfügung durch die Rückgabe aus der Verwahrung nicht berührt wird. Die Verfügung bleibt – bis zu ihrem Widerruf – wirksam.

Das Amtsgericht Lingen (Ems) nimmt weder eine inhaltliche Überprüfung des Schriftstücks auf seine Wirksamkeit vor noch veranlasst es eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Beides liegt im Verantwortungsbereich des Verfügenden/Vollmachtgebers.

Da das Amtsgericht Lingen (Ems) für die Einrichtung einer Betreuung nur zuständig ist, wenn Sie bei Eintritt des Betreuungsfalles im Bereich des Amtsgerichts Lingen (Ems) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, liegt es im Interesse des Einreichers, im Falle eines etwaigen Wegzugs aus dem Amtsgerichtsbezirk die Verfügung aus der hiesigen Verwahrung zurückzufordern und sie ggf. dem für den neuen Wohnort zuständigen Amtsgericht wieder in Verwahrung zu geben.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass insoweit keine laufenden Überprüfungen durch Amtsgericht Lingen (Ems) erfolgen.

Als Aufbewahrungsfrist wird hier die Vollendung des 110. Lebensjahrs des Betroffenen notiert. Nach Ablauf dieser Frist werden die eingereichten Schriftstücke vernichtet. Es bleibt dem Betroffenen unbenommen, eine längere oder kürzere Frist zu beantragten.

Nach Inverwahrnahme durch das Amtsgericht wird dies dem Einreicher unter Angabe des Aktenzeichens mitgeteilt.
Es dürfte sich auch empfehlen, den Personen des Vertrauens das Aktenzeichen, unter dem die Verfügung bei Gericht hinterlegt wurde, mitzuteilen, damit diese im Betreuungsfall das Gericht von der Notwendigkeit, eine Betreuung unter Berücksichtigung der Verfügung einzurichten, unterrichten können.

Voraussetzung für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist:

1. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung eines Volljährigen

2. Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten durch die Krankheit/Behinderung

3. Keine ausreichende anderweitige Bevollmächtigung/Hilfestellung (s.o.)

4. Bei Vorliegen einer nur körperlichen Behinderung darf ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden, es sei denn er kann seinen Willen nicht kundtun.

An dem Betreuungsverfahren ist auch die Betreuungsbehörde des Landkreises Emsland, Ordeniederung 1, Meppen, zu beteiligen. Bei der Betreuungsbehörde, ebenso wie bei den entsprechenden Betreuungsvereinen – z. B. :

SKF Lingen e. V.

49808 Lingen, Burgstr. 30,

Tel. 0591 - 8 00 62-0

SKM Lingen e. V.

49808 Lingen, Lindenstr. 13

Tel. 0591 - 91246-0

können Auskünfte zum Betreuungsverfahren und den Vorsorgevollmachten gegeben werden.

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